ITT Falkensteiner Gesetzte Auszug

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Gesetze Falkensteinens

(Abschrift aus dem Rechtsbuch „De Ordine et Iustitia“, angeblich im 3. Herzogsjahr Felians von Bärenstein Galdifei in Auftrag gegeben und durch Reichskanzler Jericho Torch rechtskräftig bewilligt,)

§ 13 – Über den Besitz von Schatten

  1. Wer den Schatten eines anderen stiehlt oder fängt – sei es durch Magie oder listige Vorrichtung –, hat diesen binnen drei Tagen zurückzugeben.
  2. Kann der Schatten nicht zurückgeführt werden, ist dem Geschädigten ein gleichwertiger Schatten durch öffentliche Beleuchtung zu schaffen.

§ 14 – Von nächtlichen Träumen

  1. Hat ein Beschuldigter denselben Traum wie ein Mitglied des Rates, so gilt dies als himmlisches Zeichen und das Verfahren wird für eine Nacht ausgesetzt.
  2. Der Traum ist vor Zeugen wortgetreu niederzuschreiben und mit einem Tropfen Schlaftrank zu besiegeln.

§ 15 – Von der Reinheit des Brotes

  1. Wird während einer Gerichtsverhandlung Brot gebrochen, so müssen alle Anwesenden ein Stück kosten, um die Eintracht des Verfahrens zu wahren.
  2. Wer das Brot verweigert, verliert das Recht auf erste Wortmeldung, bis erneut Brot gereicht wird.

§ 16 – Von Spiegelungen und Doppelgängern

  1. Erscheint dem Gericht während der Beratung ein Doppelgänger des Angeklagten, so ist zu klären, welches Abbild den wahren Schatten trägt.
  2. Das Urteil darf erst nach dem dritten Hahnenschrei gefällt werden.

§ 17 – Von Gefangenen, die des Mordes oder Räuberei verdächtig sind

  1. Wer des Mordes, der Wegelagerei oder der Räuberei beschuldigt wird, ist unverzüglich der örtlichen Gerichtsbarkeit, dem Ritter, Lehnsherr oder einem ordentlichen Gericht des Herzogtums zuzuführen.
  2. Kein Bluturteil darf gesprochen werden, ehe
    • zwei Zeugen unter Eid gehört,
    • die Schuld durch Beweis oder Geständnis erwiesen
    • und dem Gefangenen rechtmäßige Verteidigung gewährt wurde.
  3. Selbst wenn der Täter auf frischer Tat ergriffen wurde, ist entweder die Frist von drei Tagen und drei Nächten einzuhalten, oder das Urteil von einem Baron oder dem Herzog zu bestätigt.
  4. Es können auch Gruppen von Personen und Wesen verurteilt werden, eine Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich.

§ 18 – Von fremdländischen Gefangenen

  1. Gehört der Beschuldigte einem anderen Land oder Herzogtum des Ostreichs an, so ist dem Botschafter oder der Reichskanzlei unverzüglich Nachricht zu geben.
  2. Bis zu dessen Antwort darf kein Todesurteil vollstreckt werden. Ausgenommen davon ist der unbeabsichtigte Tod bei Befragungen oder durch andere Umstände.

§ 19 – Vom Recht der Berufung

  1. Jeder, der des Lebens angeklagt wird, hat das Recht, binnen sieben Tagen die Berufung an den jeweiligen Kanzlei zu beantragen.
  2. Während dieser Frist ruht die jegliche Strafe nicht. Sollte eine unschuld im Nachhinein festgestellt werden ist die Familie zu entschädigen

§ 20 – Von Zeichen und Wundern

  1. Treten während der Gefangenschaft ungewöhnliche Erscheinungen auf – seien es Lichter, Visionen oder Zeichen am Himmel –, so ist das Urteil auszusetzen, bis die Umstände und deren Bedeutung gedeutet wurden. Es sei denn, die Erscheinungen sind vom Verurteilten selbst entdeckt worden.

§ 21 – Vom Recht der sprechenden Tiere

  1. Wo ein Tier mit menschlicher Stimme Zeugnis ablegt, gilt dessen Aussage, sofern zwei ehrbare Bürger bestätigen, dass sie den Laut vernommen haben.
  2. Sollte das Tier während der Verhandlung verstummen, ist ein erfahrener Falkner oder Magus zur Befragung beizuziehen.
  3. Meistens ist davon auszugehen, dass Tierwesen mit Hörnern einfach nur Milch geben.

§ 22 – Von Glockenschlägen und Geständnissen

  1. Ein Geständnis, das zwischen dem siebten und dem neunten Glockenschlag der Abendmesse abgelegt wird, bedarf einer zweiten Bestätigung beim nächsten Sonnenaufgang.
  2. Fällt der neunte Schlag aus, so gilt die Aussage als vom Himmel nicht angenommen.

§ 23 – Von Regen und Recht

  1. Kommt während einer Urteilsverkündung ein plötzlicher Regenschauer auf, ist das Urteil um einen Tag aufzuschieben.
  2. Handelt es sich um Blutregen oder Aschenfall, ruht das Verfahren bis zur Deutung durch den Gelehrtenrat.